Führerausweispflicht für Schiffe und Sportboote

Wir werden in unserer Bootsschule immer wieder angefragt, welche Boote ohne Führerschein und welche Schiffe, Sportboote und Segelschiffe nur mit einem Führerschein gefahren werden dürfen.
Ganz so einfach ist die Frage nicht zu beantworten. In der Praxis gibt es an Schiffen zahlreiche Unterschiede welche zu berücksichtigen sind.

Ein paar Beispiele

  • Schiffe mit mehreren Motoren, gleiche oder unterschiedliche Antriebsleistung
  • Schiffe kombiniert mit Verbrenner und Elektromotoren
  • Segelschiffe mit Hilfsantrieb bis 6.0 kW Antriebsleistung
  • Segelschiffe mit Hilfsantrieb über 6.0 kW Antriebsleistung
  • Aweichende Vorschriften Regelungen und Grenzgewässer

Anhand eines Beispiels einer SAGA 20 möchten wir hier ein paar Fragen klären

Das Motorboot SAGA 20 ist mit einem Diesel Innenbordmotor mit 12.5 kW Leistung und einem Aussenbordmotor mit 4.4 kW Leistung motorisiert.
Beide Motoren können vom Steuerstand bedient werden. Die Steuerung des Schiffes erfolgt über ein Ruderblatt und den Aussenbordmotor.

Der Volvo Penta MD 7B leistet 12.5 kW und ist im Schiffsführerausweis an erster Stelle eingetragen.

Der Yamaha F6 leistet 4.4 kW und ist im Schiffsführerausweis an zweiter Stelle eingetragen.

So sieht der Eintrag im Schiffsführerausweis im Kanton Bern aus:

Jetzt die meistgestellte Frage zu dieser Konstellation der Antriebsmotoren:

  • Ich habe den Schiffsführerausweis Kat. A, mein Kollege hat kein Schiffsführerausweis. Darf mein Kollege das Schiff mit dem 4.4 kW (6PS) Aussenbordmotor fahren? In der Schweiz können Schiffe ja mit einer Antriebsleistung bis 6 kW (8 PS) ohne Führerschein gefahren werden.

Die Antwort lautet: Nein

Nachfolgend erläutern wir, warum die SAGA 20 mit dem zweiten Motor mit 4.4 kW Antriebsleistung nicht ohne Schiffsführerausweis Kat. A gefahren werden darf.
(Abweichende Regelungen und Vorschriften für die Grenzgewässer sind nicht berücksichtigt.)

In der Binnenschifffahrtsverordnung steht folgendes:

BSV Art. 78 Abs. 1:
Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:

  • die Antriebsleistung 6.0 kW übersteigt, (Abweichung Bodensee 4.4 kW übersteigt)
  • die Segelfläche nach BSV Anhang 12 mehr als 15 m2 beträgt (Abweichung Bodensee mehr als 12 m2)

BSV Art. 78 Abs. 2:

  • Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mind. 14 Jahre alt sein

BSV Art. 79 Abs. 1:

  • Kategorie A: Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen
  • Kategorie B: Fahrgastschiffe
  • Kategorie C: Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper
  • Kategorie D: Segelschiffe
  • Kategorie E: Schiffe von besonderer Bauart

BSV Art. 79 Abs. 4:

  • Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren

BSV Art. 79 Abs. 5:

  • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren

Warum darf die SAGA 20 nicht ohne Schiffsführerausweis Kat. A gefahren werden?

Beträgt die Antriebsleistung (Eintrag Schiffsausweis) des Schiffes mehr als 6.0 kW oder/und die Segelfläche (Eintrag Schiffsausweis) mehr als 15 m2 muss der Schiffsführer einen gültigen Schiffsführerausweis besitzen.
Im Falle der SAGA 20 die Kategorie A, B oder C weil der grössere Motor 12.5 kW Antriebsleistung hat und dieser zur Beurteilung der Führerscheinpflicht gilt.

Erläuterung

Mehrere Antriebsmotoren

  • Sind mehrere Motoren installiert und gleichzeitig nutzbar, ergibt die Summe der Leistung mehr als 6.0 kW, ist der Führerausweis Kategorien A, B oder C erforderlich
  • Werden die Motoren nicht vom selben Steuerstand (Steuer- und Schaltvorrichtung) aus verwendet, so zählt der Motor mit der grössten Leistung für die Beurteilung der Führerausweispflicht. Dies gilt auch, wenn momentan nur der schwächere Motor gemäss Schiffsausweis verwendet wird
  • Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren eingetragen und kann von der Schiffskonstruktion bedingt jeweils nur ein Motor angebracht werden, so gilt die Leistung des momentan verwendeten Motors zur Beurteilung der Führerausweispflicht. Falls nötig, ist der Schiffsausweis entsprechend zu beschränken
  • Können mehrere Motoren den gleichen Antriebsstrang gleichzeitig antreiben (z.B. Hybridtechnologie), so gilt die Summe der Leistung aller Motoren zusammen zur Beurteilung der Führerausweispflicht.

Segelfläche
Es gilt die Fläche gemäss Eintrag des Schiffsausweises und nicht die geführte Segelfläche.

Motorschiffe, Sportboote
Motorschiffe, Sportboote (ausgenommen Fahrgastschiffe, Güterschiffe und Schiffe besonderer Bauart) mit einer Antriebsleistung von über 6.0 kW dürfen nur mit den Führerausweisen der Kategorien A, B oder C geführt werden. Dies gilt auch, wenn nur mit dem Nebenantrieb gefahren wird oder sich das Schiff treibend (z.B. mit abgestelltem Motor) bewegt

Segelschiffe
Es ist zu unterscheiden zwischen: „Fahrt nur unter Motor“, „Fahrt unter Motor und gesetzten Segel“ oder „Fahrt nur unter gesetzten Segel“.
Grundsätzlich muss als Erstes entschieden werden, ob zum Führen des Segelschiffes ein Führerausweis erforderlich ist und als Zweites, wie das Schiff zum Zeitpunkt der „Kontrolle“ fortbewegt wird. Falls nach BSV Art. 78 Abs. 1, ein Führerausweis für das entsprechende Schiff erforderlich ist, muss der Schiffsführer dieses Schiffs mit seinem Ausweis Kat D oder A nachweisen, dass er eine Schiffsführerprüfung abgelegt hat und damit seine Sorgfaltspflicht sowie die Verkehrsregeln kennt.

Abschleppen
Der Schleppvorgang liegt in der Verantwortung des Schiffsführers des schleppenden Schiffes. Dieser muss beurteilen, ob und welche Person an Bord des geschleppten Schiffes benötigt wird.
Werden führerscheinpflichtige Schiffe abgeschleppt, muss der Schiffsführer auf dem schleppenden Schiff oder eine Person, welche diesen begleitet, im Besitze der erforderlichen Schiffsführerausweiskategorien sein.

Für diese Schiffe wird kein Führerschein benötigt

  • Schiffe unter Motor bis 6 kW (Eintrag Schiffsausweis)
  • Segelschiffe unter Motor bis 6 kW und einer Segelfläche bis 15 m2 (Eintrag Schiffsausweis)
  • Segelschiffe unter Motor bis 6 kW und gesetzten Segel bis 15 m2 (Eintrag Schiffsausweis)
  • Segelschiffe unter gesetzten Segel bis 15 m2 Segelfläche (Eintrag Schiffsausweis)

Für diese Schiffe wird ein Führerschein benötigt (siehe Eintrag Schiffsausweis)

  • Schiffe mit Maschinenantrieb mit einem oder mehreren Motoren über 6 kW, Kat. A, B oder C
  • Segelschiffe nur unter Segel mit mehr als 15 m2 Segelfläche, Kat. D
  • Segelschiffe nur unter Motor mit mehr als 6 kW Antriebsleistung, Kat. A, B oder C
  • Segelschiffe unter Segel mit mehr als 15 m2 und Motor mit weniger als 6 kW, Kat. D
  • Segelschiffe unter Segel mit mehr als 15 m2 und Motor mit mehr als 6 kW, Kat. D und Kat. A, B oder C
  • Segelschiffe unter Segel mit weniger als 15 m2 und mehr als 6 kW, Kat. A, B oder C

Praxisbeispiel Segelyacht mit mehr als 15 m2 Segelfläche und zwei Motoren, 1x 4.4 kW, 1x 9.9 kW

Zum Führen dieser Segelyacht wird immer ein Führerschein benötigt, wen die Segelfläche und die Motoren im Schiffsausweis wie oben angegeben eingetragen sind.
Ausweis Kat. D, darf die Segelyacht unter Segel und oder mit dem kleineren Motor mit 4.4 kW führen
Ausweis Kat. A, darf die Segelyacht nur unter Motor führen, welcher Motor spielt dabei keine Rolle.

Quelle:
VKS-Merkblatt Nr. 16 vom 10. Februar 2021 welches seit dem 01. März 2021 in Kraft ist.

03.12.2023

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