Wir werden in unserer Bootsschule immer wieder angefragt, welche Boote ohne Führerschein und welche Schiffe, Sportboote und Segelschiffe nur mit einem Führerschein gefahren werden dürfen.
Ganz so einfach ist die Frage nicht zu beantworten. In der Praxis gibt es an Schiffen zahlreiche Unterschiede welche zu berücksichtigen sind.
Das Motorboot SAGA 20 ist mit einem Diesel Innenbordmotor mit 12.5 kW Leistung und einem Aussenbordmotor mit 4.4 kW Leistung motorisiert.
Beide Motoren können vom Steuerstand bedient werden. Die Steuerung des Schiffes erfolgt über ein Ruderblatt und den Aussenbordmotor.
Der Volvo Penta MD 7B leistet 12.5 kW und ist im Schiffsführerausweis an erster Stelle eingetragen.
Der Yamaha F6 leistet 4.4 kW und ist im Schiffsführerausweis an zweiter Stelle eingetragen.
Jetzt die meistgestellte Frage zu dieser Konstellation der Antriebsmotoren:
Nachfolgend erläutern wir, warum die SAGA 20 mit dem zweiten Motor mit 4.4 kW Antriebsleistung nicht ohne Schiffsführerausweis Kat. A gefahren werden darf.
(Abweichende Regelungen und Vorschriften für die Grenzgewässer sind nicht berücksichtigt.)
BSV Art. 78 Abs. 1:
Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:
BSV Art. 78 Abs. 2:
BSV Art. 79 Abs. 1:
BSV Art. 79 Abs. 4:
BSV Art. 79 Abs. 5:
Beträgt die Antriebsleistung (Eintrag Schiffsausweis) des Schiffes mehr als 6.0 kW oder/und die Segelfläche (Eintrag Schiffsausweis) mehr als 15 m2 muss der Schiffsführer einen gültigen Schiffsführerausweis besitzen.
Im Falle der SAGA 20 die Kategorie A, B oder C weil der grössere Motor 12.5 kW Antriebsleistung hat und dieser zur Beurteilung der Führerscheinpflicht gilt.
Mehrere Antriebsmotoren
Segelfläche
Es gilt die Fläche gemäss Eintrag des Schiffsausweises und nicht die geführte Segelfläche.
Motorschiffe, Sportboote
Motorschiffe, Sportboote (ausgenommen Fahrgastschiffe, Güterschiffe und Schiffe besonderer Bauart) mit einer Antriebsleistung von über 6.0 kW dürfen nur mit den Führerausweisen der Kategorien A, B oder C geführt werden. Dies gilt auch, wenn nur mit dem Nebenantrieb gefahren wird oder sich das Schiff treibend (z.B. mit abgestelltem Motor) bewegt
Segelschiffe
Es ist zu unterscheiden zwischen: „Fahrt nur unter Motor“, „Fahrt unter Motor und gesetzten Segel“ oder „Fahrt nur unter gesetzten Segel“.
Grundsätzlich muss als Erstes entschieden werden, ob zum Führen des Segelschiffes ein Führerausweis erforderlich ist und als Zweites, wie das Schiff zum Zeitpunkt der „Kontrolle“ fortbewegt wird. Falls nach BSV Art. 78 Abs. 1, ein Führerausweis für das entsprechende Schiff erforderlich ist, muss der Schiffsführer dieses Schiffs mit seinem Ausweis Kat D oder A nachweisen, dass er eine Schiffsführerprüfung abgelegt hat und damit seine Sorgfaltspflicht sowie die Verkehrsregeln kennt.
Abschleppen
Der Schleppvorgang liegt in der Verantwortung des Schiffsführers des schleppenden Schiffes. Dieser muss beurteilen, ob und welche Person an Bord des geschleppten Schiffes benötigt wird.
Werden führerscheinpflichtige Schiffe abgeschleppt, muss der Schiffsführer auf dem schleppenden Schiff oder eine Person, welche diesen begleitet, im Besitze der erforderlichen Schiffsführerausweiskategorien sein.
Für diese Schiffe wird kein Führerschein benötigt
Für diese Schiffe wird ein Führerschein benötigt (siehe Eintrag Schiffsausweis)
Zum Führen dieser Segelyacht wird immer ein Führerschein benötigt, wen die Segelfläche und die Motoren im Schiffsausweis wie oben angegeben eingetragen sind.
Ausweis Kat. D, darf die Segelyacht unter Segel und oder mit dem kleineren Motor mit 4.4 kW führen
Ausweis Kat. A, darf die Segelyacht nur unter Motor führen, welcher Motor spielt dabei keine Rolle.
Quelle:
VKS-Merkblatt Nr. 16 vom 10. Februar 2021 welches seit dem 01. März 2021 in Kraft ist.
03.12.2023
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